Warum auch Minimalstaatler Michael Huemer mit Gewinn lesen können
Warum auch Minimalstaatler Michael Huemer mit Gewinn lesen können

Warum auch Minimalstaatler Michael Huemer mit Gewinn lesen können

eine Replik von Thomas Leske
Michael von Prollius behandelt Michael Huemer in seiner Kritik Politik oder keine Politik – ist das die Frage? in erster Linie als Anarchisten, obwohl der Großteil von Huemers Argumentation sich in einem minimalstaatlichen Kontext bewegt oder sich auf ihn anwenden lässt. Als praktizierender Minimalstaatler (der von seinem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch macht) will ich in diesem weniger umstrittenen Feld ein paar Punkte richtigstellen bzw. herausheben. (Warnung an den Leser: Als Herausgeber bin ich wahrscheinlich zugunsten von Huemer voreingenommen.)
Michael Huemer findet an „politischer Autorität“ problematisch, dass sie unabhängig vom Inhalt der Befehle gehorsam einfordert. Teil I seiner Monographie „The Problem of Political Authority“ verwendet er dann auch darauf, zu zeigen, dass Befehle außerhalb des minimalstaatlichen Rahmens nicht legitim sind. Je nach Inhalt der Befehle hält Huemer Zwang und Gehorsam also durchaus für gerechtfertigt. Sein Denkansatz besteht darin, eine Situation zu schildern, bei der man sich gewissermaßen wünscht, dass der Staat eingreift. Der ist aber nicht zur Stelle, und ein Vigilant nimmt das Problem in die Hand. Wie weit darf dieser Vigilant gehen? Damit stellt Huemer im Grunde die Frage nach dem Recht (das auch den Vigilanten bzw. den Staat bindet). (Huemer behandelt in Teil I nicht Probleme des Anarchismus, etwa dass mehrere Vigilanten aufeinander losgehen könnten.)
Michael von Prollius schreibt:

„Man kann die Ansicht vertreten, dass jedwede Überordnung eines Menschen über einen anderen nicht legitimierbar ist. Das haben auch andere Denker außer Huemer getan.“

Huemer lehnt nicht jede Überordnung ab, sondern nur politische Autorität, also eine Gehorsamspflicht bzw. ein Recht zu Zwingen unabhängig vom Inhalt des Befehls. Huemers gelangt zwar zu ähnlichen Schlüssen wie andere libertäre Autoren setzt aber viel schwächere Prämissen voraus.
Michael von Prollius schreibt:

„Indes ist das zentrale Axiom, das Non-Agressionsprinzip, nicht für diese Welt.“

Huemer ist zumindest kein Anhänger einer verstiegenen Non-Agressionsprinzips, das einem im Zirkelschluss sogleich die Delegitimierung des Staates erlauben würde. Er hält selbst initiale Gewalt in bestimmten Fällen für gerechtfertigt:

  • Schiffsbrüchige landen auf einer Insel, auf der sie von der Jagd leben. Damit das Wild nicht ausgerottet wird, beschließen sie Jagdquoten einzuführen. Diese Jagdquoten setzen sie gegen einzelne Unvernünftige, die sich nicht an die Quoten halten wollen, gewaltsam durch (S. 44f).
  • Ein Rettungsboot droht zu sinken, wenn die Passagiere nicht schnell damit anfangen, Wasser hinauszuschöpfen. Doch sie weigern sich. In diesem Fall wäre es gerechtfertigt, sie mit vorgehaltener Waffe zum Schöpfen zu zwingen (S. 94).

Huemer gibt dem Staat gewissermaßen eine faire Chance.

zu: Moral oder nicht Moral, das ist hier die Frage

Michael von Prollius schreibt:

„Moral ist kein Produkt des Verstands.“

Huemer hält Moral für ein Produkt des Verstandes (S. 215 in „Ethical Intuitionism“). Ähnlich wie der Verstand uns mathematische Intuitionen liefere, tue er dies auch auf dem Gebiet der Moral.
Auch wenn die Moral sich vielleicht aus Instinkten heraus entwickelt hat, die zunächst schlicht einen Vorteil in der Evolution bedeuten, ist es möglich, dass Moral objektiv ist. Damit würde sie sich ähnlich verhalten wie die evolutionär bisher sinnlose Fähigkeit, Sterne zu sehen, die einfach Nebenprodukt unseres Sehvermögens ist.
Michael von Prollius schreibt:

„Moral ist nicht objektivierbar, es sei denn aus Moral wird Recht.“

Selbst wenn Recht entstanden ist, bliebt die Frage für den einzelnen trotzdem subjektiv: „Warum soll ich mich an das Gesetz halten?“ Und wenn Recht aus Konvention wächst, lautet sie zuvor: „Warum soll ich mich an die Konvention halten?“ (z. B. entlaufene Sklaven zurückbringen; die eigene Ehefrau betrügen, wenn das in meinem sozialen Umfeld normal ist, etc.)
Michael von Prollius schreibt:

„Die Argumentationen, die ihren Anfang bei Positionen des gesunden Menschenverstandes nehmen, führen regelmäßig in die Irre.“

Es sieht nicht dannach aus, dass es dazu eine vernünftige Alternative gibt. Jede Argumentation muss mit irgendwelchen Prämissen beginnen, die darum so plausibel wie möglich sein sollten. Und der gesunde Menschenverstand liefert solche plausiblen Prämissen. Die einzige Alternative wäre moralischer Skeptizismus.

zu: „Wider die Anmaßung der Politik“

Michael von Prollius erwähnt in seiner Verteidigung des Minimalstaats Hayeks institutionelle Reformvorschläge. Huemer macht in seinem Aufsatz einen bemerkenswerten Reformvorschlag (Beschluss neuer Gesetze erfordert 70%-ige Mehrheit, Abschaffung von Gesetzen 30%-ige Minderheit; Abschnitt I.4.3), der meiner Meinung nach einfacher umsetzbar wäre als derjenige Hayeks (gesetzgebende und regierende Versammlung, erstere mit einem besonderen Wahlverfahren).

zu: „Gibt es ein Recht, Schusswaffen zu besitzen?“

Michael von Prollius schreibt:

„Anscheinsrechte sind Rechte, die durch eine mittelbare Beweisführung begründet werden.“

Das scheint eine Verwechslung zu sein (eine mittelbare Beweisführung haben „abgeleitete Rechte“). Anscheinsrechte sind solche Rechte, die nicht uneingeschränkt gelten, also noch Abwägungen zulassen (Abschnitt II.2.2).
Das Recht, Schusswaffen zu besitzen, ist für Huemer sowohl ein grundlegendes Recht, als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, als auch ein abgeleitetes (mittelbares?) Recht, das vom Recht auf Selbstverteidigung abgeleitet ist.
Michael von Prollius schreibt:

„Es leuchtet nicht ein, warum erst ein massiver Schaden eintreten muss, um Schusswaffen zu verbieten.“

Huemer liefert dazu eine Begründung über sieben Seiten (Abschnitt II.5.3 mit II.6.1). Der Hauptpunkt ist, dass Rechte völlig zahnlos wären, wenn negative Konsequenzen Rechte so ohne weiteres verdrängen könnten: Humer schreibt zuvor (Kap. II Randnr. 303):

„… dies ist kein Argument gegen ein Anscheinsrecht auf Waffenbesitz. Es ist nur ein Argument zur Verdrängung eines jeden derartigen Rechts. Im Allgemeinen zeigt die Tatsache, dass die Einschränkung einer Handlung günstige Konsequenzen hat, nicht, dass der Freiheit, sie durchzuführen, kein Gewicht beigemessen werden soll; sie zeigt lediglich, dass es widerstreitende Gründe gibt, die Handlung nicht zu erlauben. (Zum Vergleich: Angenommen, dass die Wegnahme meines Autos und die Übertragung desselben an Sie die gesellschaftliche Wohlfahrt insgesamt verbessert. Daraus würde nicht folgen, dass ich keinerlei Anspruch auf mein Auto habe.)“

Oder um ein Beispiel zu entwickeln, in dem massive Schäden vorkommen: Wenn ich beschließe, einen Ausflug an den Bodensee zu machen, darf ich mich einfach in mein Auto setzen und die A81 hinunterfahren. Ich muss nicht erst nachweisen, dass der Freizeitwert meines Ausflugs gegenüber der Gefahr von tötlichen Unfällen (an denen ich noch nicht einmal schuld sein muss) insgesamt positive Konsequenzen hat.
Michael von Prollius schreibt:

„Eine plausible empirische Begründung für ein Recht auf Schusswaffenbesitz wäre der Nachweis, dass sie für mehr Sicherheit der Bürger sorgt. Dieser Nachweis steht aus.“

Huemer beruft sich in Abschnitt II.5.2.2 zum Nachweis auf John Lotts „More guns, less crime“, eine statistisch sehr solide Auswertung der Daten aller Bezirke der USA über mehrere Jahrzehnte, wobei unterschiedlich strenge Waffengesetze in den einzelnen Bundesstaaten zusätzliche Vergleichsmöglichkeiten bieten.

zu: „Amerikas ungerechter Krieg gegen die Drogen“

Das Thema Drogenfreigabe ist tatsächlich unter Liberalen nicht außergewöhnlich (schon Mises spricht in „Liberalismus“ (S. 46f) dem Staat ab, dass er Drogen verbieten darf.)
Michael von Prollius schreibt:

„Als Mutmaßung erscheint indes die Aussage, Drogenkonsumenten seien in der Lage, ihr Verhalten zu steuern.“

Huemer geht sehr wohl auf die Behauptung ein, Drogenkonsumenten könnten ihr Verhalten nicht steuern (Kap. III, Randnr. 141):

„Die genaue Form dieses Einwandes spielt keine Rolle; jedenfalls gerät der Verbotsverfechter in eine Zwickmühle. Wenn Konsumenten sich nicht frei für den Gebrauch von Drogen entscheiden, dann ist es Unrecht, sie für den Konsum zu bestrafen. Denn wenn sich ein Konsument nicht frei entscheidet, dann ist er auch nicht moralisch für seine Entscheidung verantwortlich, und es ist Unrecht, jemanden für etwas zu bestrafen, für das er nicht verantwortlich ist. Doch wenn sich ein Konsument wirklich frei dafür entscheidet, Drogen zu nehmen, dann übt er mit dieser Entscheidung das Recht über seinen Körper aus.“

(Dieses Argument greift nur gegen eine Bestrafung des Konsums, und damit nicht gegen alle Verbote im Zusammenhang mit Drogen.)

zu: „Gibt es ein Recht auf Einwanderung?“

Michael von Prollius schreibt:

„Indes gibt es kein Recht auf Freiheit von schädlichem Zwang. Das wäre ein Anspruch ähnlich dem auf Nahrung, Wohnung und Kleidung sowie Arbeit.“

Huemer versteht die Rechte, die er aufstellt, nicht in diesem Sinne. In seinem Aufsatz zum Waffenrecht, wo er im wesentlichen diesselben rechtlichen Prämissen zugrunde legt, schreibt er (Kap. II Randnr. 118):

„Rechte [wirken] als akteursbezogene Beschränkungen […]: Selbst keine Rechte zu verletzen, ist jedem Menschen auferlegt, nicht aber herbeizuführen, dass die Gesamtzahl aller Rechtsverletzungen in der Welt sinkt.“

(Huemer legt in dem Zusammenhang an Menschen und Staaten diesselben Maßstäbe an.)
Aber auch Huemers zentrales Beispiel vom hungernden Marvin setzt nicht voraus, dass dieser durch den schädlichen Zwang eines Dritten in Not geraten ist. Vielleicht hat er nur eine Missernte erlitten. Der schädliche Zwang, der ethisch relevant ist, geht von (Uncle) Sam selbst aus, der Marvin den Weg zum Markt versperrt, auf dem dieser Brot kaufen will.
Michael von Prollius schreibt:

„Rechte schweben nicht unabhängig im Raum, sondern sind relativ, auf andere bezogen.“

Dieser Vorworf verwundert vor dem Hintergrund, dass Huemer keine uneingeschränkten Rechte postuliert sondern nur Anscheinsrechte. Speziell untersucht Huemer, ob besondere Umstände den schädlichen Zwang, der mit Einwanderungsbeschränkungen einhergeht, rechtfertigen oder entschuldigen.
Ein Pluspunkt von Huemers Analyse ist, dass sie Orientierung gibt, auch wenn man noch weit von einem Minimalstaat entfernt ist. Milton Friedman sagte, dass Wohlfahrtsstaat und offene Grenzen nicht miteinander vereinbar sind. Huemer zeigt, dass ein Staat seine Wohlfahrtsleistungen nicht zum Vorwand nehmen kann, um Einwanderungsbeschränkungen zu rechtfertigen. Die praktische Konsequenz für Liberale wäre, dass sie sich für den Abbau des Wohlfahrtsstaats einsetzen statt für eine scheinbar pragmatisch notwendige Beschränkung der Einwanderung.