Gastbeitrag von Dietrich Eckardt
Ständig reden wir von Freiheit. Aber mit „Freiheit“ meinen wir nicht immer dasselbe. „Es gibt kein Wort, dem man mehr unterschiedliche Bedeutungen gegeben hätte als dem Wort Freiheit“, wusste schon Charles-Louis de Montesquieu („Vom Geist der Gesetze“). In einem neueren Freiheitsbuch (Detmar Doering, „Traktat über Freiheit“) spricht der Autor von der Gefährdung der Freiheit durch „begriffliche Beliebigkeit“. Beiden Autoren ist zuzustimmen. Noch verwirrender wird es, wenn man sich über das Verhältnis von Freiheit und Verantwortung austauschen will. – Aufklärung ist geboten.
Das Wort „Freiheit“ wird gewöhnlich nicht so verstanden, als sei damit ein unbändiges Drauflos-leben-dürfen gemeint. Vielen bedeutet es allerdings – um nur einen Freiheitsaspekt herauszugreifen: frei sein von unberechtigter Beeinträchtigung der Eigenspontaneität, frei sein z. B. „von eines anderen nötigender Willkür“ (Immanuel Kant). In diesem Sinne will wohl jeder als freier Mensch leben können.
Freiheit wird hier als Freisein von Behinderungen verstanden und auch so definiert. Gerald MacCallum bietet uns hierfür die Formel: „x ist frei von y für z“ an (der Freiheitsträger x ist frei vom Hindernis y für die Aktion z). Freiheit meint hier: Nichtbehinderung der Eigenspontaneität. Man nennt sie negativ („negative Freiheit“), weil damit das Nichtvorhandensein, die Abwesenheit von etwas im Blick steht. An solche Freiheit denken wir, wenn wir Rainer Maria Rilkes Gedicht „Der Panther“ lesen. Freiheit im Sinne der Nichtbehinderung der individuellen Spontaneität ist die – von John Locke so bezeichnete – natürliche Freiheit, Motto: der Eigenspontaneität ihre Bahn!
Diesem Freiheitsbegriff liegt die Beobachtung zugrunde, dass wir Menschen leiden, wenn wir hinsichtlich unserer Spontaneität ungebührlich eingeschränkt sind. Daraus schließen wir, dass es offenbar in uns etwas gibt, was diese Beschränkung nicht erträgt. Wir nennen dies „Freiheit“ und sehen in der Freiheit eine Gabe der Natur (Mensch als „freiheitsbegabtes Wesen“) und im Recht auf Freiheit ein Naturrecht.
Freiheit im Sinne des Freiseins von Behinderungen, insbesondere von Behinderungen durch Zwänge, das ist jene Freiheit, die der Liberalismus des 19. Jahrhunderts meinte und für die er zu Recht auf die Barrikaden ging. Zu mehr als zur Proklamation der „negativen Freiheit“ haben sich allerdings weder die Liberalen noch ihre Nachfolger, die Libertären, durchringen können. Freiheit ist von Vielen überhaupt nur als „negative“ intellektuell zu erfassen. So konnte und kann es nicht gelingen, Freiheit mit Verantwortung zusammenzubringen. Aber nur auf dieser Basis sind z. B. ein wahrhaft freies Rechtswesen und ein wahrhaft freies Bildungswesen zu errichten. Soll das Verhältnis von Freiheit und Verantwortung für solche Praxisbereiche relevant sein, bedarf es eines tragfähigeren Fundaments. Das erfordert weitergehende Erörterungen.
In unserem Alltag beobachten wir Phänomene, die wohl auf so etwas wie Freiheit hindeuten, die mit dem sog. negativen Freiheitsbegriff (s. o.) jedoch nicht zu fassen sind. Sie scheinen aber einen Bezug zum Begriff Verantwortung zu haben. Z. B. bei der Beurteilung einer Tat durch einen Richter kommt ein Freiheitsverständnis ins Spiel, das vom obigen grundverschieden ist. Beriefe sich ein Richter allein auf die Freiheitsdefinition des MacCallum („negative Freiheit“), müsste er zum Täter sagen: aeigentlich dürfte ich Dir gar nicht an den Kragen, jedenfalls nicht, sofern ich ein freiheitsliebender Mensch bin. Denn du als Freiheitsträger x hast dich des Freiheitshindernisses y (Schaufensterscheibe des Juweliers) entledigt für die Wegnahmeaktion z (Juwelenraub). – Dass so etwas kein Richter sagt, wissen wir.
Der Richter weist dem Täter Schuld an seiner Tat zu. Das kann er nur, wenn er die Ursache der Tat im Täter verortet. Oft setzen wir sogar – eigentlich nicht zulässig! (s. u.) – Schuld mit Ursache gleich. Unsere Rede „den Täter trifft die Schuld an der Tat“ soll ausdrücken: die Ursache der Tat liegt beim Täter. Augenscheinlich geht es dabei aber nicht um Ursächlichkeit im Sinne von Naturkausalität, die stets notwendig eine bestimmte Wirkung hervorbringt. Der Richter setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit hatte, auch anders als wie geschehen zu handeln, also nicht notwendig durch etwas außer ihm zur Tat bewegt worden ist. Dennoch unterstellt er einen Kausalzusammenhang zwischen Täter und Tat – aber offenbar nicht im Sinne von Naturkausalität, sondern in einem Sinne, der es erlaubt, den Handelnden Verantwortung zuzuweisen.
Ein weiteres Beispiel: Schon Kinder haben ein waches Gefühl dafür, dass sie schuldig werden können, z. B. gegenüber einem durch sie Geschädigten. Sie sind durchaus in der Lage, sich selbst als Quell für bestimmte Handlungsabläufe zu sehen, obgleich sie diesen Zusammenhang noch nicht voll bewusst erfassen. Das führt im Schadensfall (Fußball in der Fensterscheibe) zu heftigem und lautstarkem Abstreiten, wenn von einer Kindergruppe Aufklärung über die Tat verlangt wird.
Halbwegs wache Kinder wissen natürlich längst, wie z. B. bei einem Ballspiel die kausalen Zusammenhänge sind (im Sinne von Naturkausalität!). Darüber streiten sie auch nicht. Bei dem Streit geht es um Schuld. Wer ist schuld an dem Unheil? Der Paul, von dessen Fuß der Ball in das Fenster gelangte; der Fritz, der vorgeschlagen hat, hier auf dem Platz solle man spielen, die Tina, die behauptete, in dieser Gegend seien alle Fenster aus Panzerglas? Nach der Zersplitterung der Fensterscheibe machen die wildesten Schuldzuweisungen die Runde. Jeder zeigt mit dem Finger auf den anderen.
Aus solchen Beobachtungen ist jedenfalls ersichtlich: Es ist nicht möglich, die Verantwortung zusammen mit dem „negativen“ Freiheitsbegriff zu denken. Der Grund? – Bei der „negativen“ Freiheit wird Kausalität nicht im Ich, sondern immer nur im Anderen, im Nicht-Ich (als dem Auslöser der Behinderung von Freiheit) gedacht. Schuld und damit Verantwortung erscheinen hingegen eng mit dem Ich verknüpft. – Wir ahnen an dieser Stelle der Erörterung schon, dass es sich bei der Ich-Kausalität um etwas anderes handeln muss als um Naturkausalität.
Wenn irgendwo irgendwann Kausalität ins Spiel kommt, dann ist zwecks Aufklärung Immanuel Kant die richtige Adresse. Es gibt wohl kein Werk von Kant, in dem nicht an irgendeiner Stelle das Wort „Kausalität“ auftaucht. Kant wäre nicht Kant, wenn er das Verhältnis der Kausalität nicht auch zur Freiheit bedacht hätte. Er hat es ausgiebig bedacht, vor allem in seinen Werken „Kritik der reinen Vernunft“, „Kritik der praktischen Vernunft“, „Metaphysik der Sitten“ und vor allem in der „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“.
Um zu einem praktikablen Freiheitsbegriffs zu gelangen, führt uns Kant einen langen Weg, den wir hier nur grob nachzeichnen können (mehr dazu in Dietrich Eckardt, „Die Freie Gesellschaft – Eine Alternative zur Staatsgesellschaft“). Zunächst erinnert er uns daran, dass der Freiheitsträger immer ein bestimmtes Ich ist, und nicht ein Verein, eine Gruppe, eine Gesellschaft („freie Gesellschaft“) usw. Welche Beobachtung liegt hier zugrunde?
Wohl zig Mal am Tag sagen wir „ich, ich, ich …: „Ich laufe, ich esse, ich forsche, ich erkenne …“ und vor allem „ich will“. Wir sagen nicht etwa „es läuft mich“, sondern ganz dezidiert „ich laufe“, das heißt: ich bin es, der läuft. Damit drücken wir einen bestimmten Erlebnisgehalt aus: ich erlebe mich selbst als Spontanzentrum des Laufens. Und darüber hinaus: ich erlebe mich als Verursacher des Laufens. – Das sind Beobachtungen, die man bei der Diskussion der anstehenden Fragen, insbesondere der Frage nach dem Verhältnis von Freiheit und Verantwortung, berücksichtigen muss.
Ohne auf weitläufige Untersuchungen über die besondere Daseinsweise des freiheitsbegabten Ich einzugehen, halten wir fest: wir sind nicht nur Auswuchs („habitus“), sondern auch Quell unserer Spontaneität („persona“). Aufgrund der besonderen Beschaffenheit unseres Ich – als Person (!)- haben wir „das Vermögen, eine Begebenheit von selbst anzufangen“ (Kant). Das heißt, wir sind hinsichtlich der Ursächlichkeit unseres Verhaltens autonom. Wir sind keinen fremden (z. B. Natur-) Ursachen bedingungslos unterworfen. Wir können in eigener Regie Pläne schmieden, uns Ziele setzen, Verträge abschließen, in denen wir uns selbst Pflichten auferlegen. Wir können unabhängig von anderen Entscheidungen treffen, in gewollter Weise handeln oder auch nicht usw. Jede Preisverhandlung (Ermittlung des Tauschwerts) zwischen zwei Handelspartnern wird u. a. auch von der Befürchtung umgetrieben, dass der jeweils andere die Möglichkeit hat, Nein zu sagen und damit ganz aus dem erwünschten Geschäft auszusteigen. Diese Befürchtung diszipliniert die Handelspartner.
Solche „Autonomie“ im Blick, spricht Kant von Freiheit. Autonomie und Freiheit sind für ihn „Wechselbegriffe“: „Mit der Idee der Freiheit [in diesem neuen Sinne] ist … der Begriff der Autonomie unzertrennlich verbunden.“ Und sofern das Ich hinsichtlich seiner Eigenspontaneität autonom ist, ist es der Ort der Freiheit. Das Ich ist als Person frei und nicht als Habitus.
So erscheint Freiheit zum einen als Nichtbehinderung der Eigenspontaneität (s. o.: „negative Freiheit“), zum anderen als Autonomie bezüglich der Eigenspontaneität. Die Autonomie unserer Spontaneität ist das, was wir meinen, wenn wir vom freien Willen sprechen. „Der Wille ist eine Art Kausalität lebender Wesen, sofern sie vernünftig sind, und Freiheit würde diejenige Eigenschaft dieser Kausalität sein, da sie unabhängig von fremden sie bestimmenden Ursachen wirkend sein kann; so wie Naturnotwendigkeit die Eigenschaft der Kausalität aller vernunftlosen Wesen ist, durch den Einfluss fremder Ursachen zur Tätigkeit bestimmt zu werden“ (Kant). Nur die Freiheit im Sinne von Willensfreiheit ist es, bei der sinnvoll gefragt werden kann, ob und wie sie „mit jedes anderen Freiheit … zusammen bestehen kann“ (Kant). Insofern ist sie die gesellschaftlich relevante Freiheit!
Die „Autonomie des Willens“ (Kant) bemächtigt, Eigenspontaneität auch zu hemmen. Andernfalls folgten wir ungebremst den inneren und äußeren Anreizen, den bedingten und unbedingten Reflexen (Konrad Lorenz und Paul Leyhausen „Antrieb tierischen und menschlichen Verhaltens“), die wie auch immer Ursache unseres Tuns sein mögen. Die steuerten uns so, wie sie die Tiere steuern.
Wir Menschen können zwar nicht sinnlich erfahren, aber wir können auf dem Reflexionswege „erkennen“ (Kant), dass und wie unser Wille Letztursache bestimmter Kausalabläufe ist. Wir können „erkennen“, dass wir diesen Abläufen nicht willenlos unterworfen sind, z. B. anlässlich unserer Vertragsabschlüsse und Vertragserfüllungen. Bei denen ist das frei sich entscheidende Ich nicht nur gestaltend, sondern auch ursächlich. Selbst beim Lügen wissen wir sehr genau, dass wir es sind, die willkürlich Anderen gegenüber Informationsverzerrung betreiben.
Kant betont immer wieder, dass die Freiheit, so irreal sie uns auch erscheinen mag, jedenfalls eine „Möglichkeit der Kausalität“ für den Realbereich darstellt. Sie wirkt sich in der Realität aus, ist auch als Realursache erlebbar, allerdings als solche nirgendwo aufweisbar! Das lässt vermuten, dass hier ein Kausalbegriff ins Spiel kommt, der nichts mit einem natürlichen Ursache-Wirkungs-Mechanismus zu tun hat, dass eine Kausalität gemeint ist, die unserem freien Willen zukommt.
Willensfreiheit gründet in dem Zusammenspiel von Kausalität und Freiheit. Willensfreiheit setzt voraus, dass die Kausalkette, die das menschliche Denken normalerweise als regressus ad infinitum konstruiert, an einer Stelle unterbrochen ist, nämlich im Ich, in der Person. Nur so ist denkbar, dass die Person selbst als Verursacherin bestimmter Handlungsvollzüge erscheint.
Aus all dem ergibt sich: Das Ich ist zwar der Freiheit teilhaftig. Aber Freiheit ist keine Eigenschaft des Ich in dem Sinne, in dem wir von sinnlich präsenten Eigenschaften sprechen. Das Ich lebt in der Freiheit, sofern es aus seiner Freiheitsbegabung etwas macht. Es lebt darin, obwohl es selbst (als Person!) und seine Freiheit als reale Erscheinungen nicht zu erfassen sind. „Denn die Freiheit ist inhaltsleer. Wer sie nicht zu benutzen weiß, für den hat sie keinen Wert“, schreibt der Freiheitsphilosoph Max Stirner („Der Einzige und sein Eigentum“). In der Freiheit leben, das meint vor allem: im Reich freier Zielsetzung leben. Und die selbstgesetzten Ziele werden Ursache für das zielgerichtete Handeln, auch für das Verbrechen.
Somit wäre jede Warum-Frage zurück hinter die Kausalität eines „Ich will“ unsinnig. Man macht zwar immer wieder redliche Rechtfertigungsversuche für das eigene Wollen. Aber eigentlich kann eine diesbezügliche Warum-Frage immer nur mit den vier Worten „Weil ich es will“ sinnvoll beantwortet werden. Der Regressus des Ursächlichen hat im Wollen des Ich sein Ende.
Beispiel: Viele Eltern neigen dazu, anlässlich ihrer Willensbekundungen ihren Kindern gegenüber auf deren Warum-Fragen langatmige Erklärungen abzugeben. Sie getrauen sich nicht, die einzig wahre Begründung, nämlich: „Weil ich es will!“, in aller Deutlichkeit und ohne Umschweife auszusprechen. Kinder haben ein feines Gespür dafür, dass sich hier ein Persönlichkeits- bzw. Authentizitätsdefizit verbirgt. Sie lernen daraus schnell, wie sie künftig ihrem Wollen lauthals Gehör verschaffen können.
Oft wird gegen die Existenz von Freiheit eingewandt, dass sie sich jeder Vorstellung entzieht. Gewiss, sie ist für niemanden erfahrbar (Erfahrung im Sinne von Empirie). Dennoch ist sie für jeden (außerhalb des empirischen Erfahrungsbereichs) erkennbar, wenn auch nicht immer erkannt. Willensfreiheit ist materiell (physisch) nicht festzumachen, jedenfalls nicht im Sinne eines empirisch Fassbaren. Freiheit lässt sich nicht „anfassen“, auch wenn einige Wissenschaftler dies zu meinen scheinen, wenn sie mit hochkomplizierter Gerätschaft nach der Freiheit in unseren Köpfen suchen. Freiheit ist nur in ihren Auswirkungen zu spüren, z. B. anlässlich des Leidens überall dort, wo unser freier Wille unzulässig behindert ist. Deshalb spricht man auch von der Freiheit als von einer „Kerkerblume“.
Das freiheitsbegabte Ich hat keine Macht über sein Schicksal. Aber es hat Macht in seiner Rolle als Antwortgeber auf die Fragen, die sein Schicksal ihm stellt. Insofern ist ihm die Ver-Antwortung für diese Antworten zuzuweisen. Verantwortlichkeit für das eigene Tun gründet dort, wo keine Naturursache für dieses Tun aufweisbar ist. Sie ist Selbstverantwortung.
Von Selbstverantwortung zu sprechen, ist sinnlos, wenn Freiheit nicht auch – neben dem Freisein von den Behinderungen der Eigenspontaneität (s. o.) – als Autonomie dieser Eigenspontaneität, also als Freiheit des Willens gesehen wird. Wer leugnet, dass natürliche Kausalketten auch unterbrochen sein können, dass also unsere Spontaneität Letztursache bestimmter Kausalabläufe sein kann, kann und darf niemanden für sein Tun verantwortlich machen. Selbstverantwortung bedingt, dass das Ich prinzipiell frei ist von Fremdbestimmung.
Für wen „der freie Wille lediglich eine Illusion“ ist, z. B. für Michael Gazzaniga (s. sein Werk „Who’s in Charge?“; Gazzaniga beruft sich auf Siegmund Freud), der hat hier ein massives Problem. Gazzaniga beruhigt sich mit der These, dass „soziale Vorgänge den Geist des Einzelnen steuern“, woraus dann letztlich Selbstverantwortung erwüchse. Diesbezügliche Beobachtungsdaten und die Antwort auf die Frage, wie das funktionieren soll, bleibt er uns schuldig.
Von Willens- und Entscheidungsfreiheit zu sprechen, ist vielfach obsolet, nicht zuletzt eben auch innerhalb der Wissenschaft. So musste es am Ende dahin kommen, dass angesehene Vertreter dieser Zunft, neben Michael Gazzaniga z. B. auch die Neurologen bzw. Psychologen Hans Markowitsch, Eckart Voland und David Eagleman, aus ihren zweifellos interessanten Untersuchungen der Hirnvorgänge den Schluss ziehen: Willensfreiheit sei „eine bloße Illusion“.
Selbstverantwortung und Willensfreiheit sind untrennbar miteinander verknüpft. Nicht die Menschen, die immer sehr nett zueinander sind, verdienen moralisch genannt zu werden, sondern jene, die gelernt haben, ihr Wollen und Tun zu verantworten. Noch schöner wäre es, wenn sie darüber hinaus gelernt hätten, ihr Wollen und Tun auf den eigenen Verantwortungsbereich zu beschränken. Dann nämlich hätten sie auch gelernt, das Wollen und Tun der anderen – in deren Verantwortungsbereich – zu akzeptieren.
Verantwortung ohne Freiheit ist keine Verantwortung. Aber es gilt auch: „Freiheit ohne Verantwortung ist keine Freiheit“ (Mathias Döpfner, „Die Freiheitsfalle“), jedenfalls nicht im Sinne Kants. Freiheit ist da, wo der Eigenwille Ursache für reale Vorgänge sein kann. Das ist er z. B. beim Treffen von Vereinbarungen und beim Abschluss von Verträgen. Vereinbarungen und Verträge werden umwillen frei gesetzter Ziele abgeschlossen. Sie basieren auf persönlichen Versprechen. Wer verspricht, signalisiert, dass er die Verantwortung für die Erfüllung des Versprechens tragen will. Denn Verantwortung darf nicht nur gepredigt, sondern muss getragen werden (Reinhard Sprenger, „An der Freiheit des Anderen kommt keiner vorbei“).
Kommen wir noch einmal zurück auf die Redewendung „x hat Schuld an der Tat y“. Der Wortgebrauch „Schuld“ im oben beschriebenen Zusammenhang ist, wie schon angedeutet, nicht gerade glücklich. Denn dieser Zusammenhang stellt sich nach den bisherigen Erörterungen wie folgt dar: Die Selbstverantwortung erwächst aus der Selbstverursachung. Wer Ursache einer Tat ist, dem fällt auch die Verantwortung für die Folgen der Tat zu. Tatfolge kann z. B. ein Schaden sein. Daraus erwächst eine Schuld. Schuld ist also nicht mit Tatursache gleichzusetzen, was wir dennoch oft tun (s. o.). Die Schuld aufgrund eines Schadens ist eine Wiedergutmachungspflicht. Schulden sind keine Ursachen, sondern Gegebenheiten, die verpflichten.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der „negative“ Freiheitsbegriff (Der Freiheitsträger x ist frei vom Hindernis y für die Aktion z; oder kürzer: der Eigenspontaneität ihre Bahn!) ist innerhalb der Grenzen, die man ihm setzen muss, durchaus brauchbar. Indes hat uns Kant gelehrt, dass dieser Freiheitsbegriff nicht ausreicht, um bestimmte Phänomene der Zwischenmenschlichkeit zu erklären. Der Aspekt der Spontanautonomie muss einbezogen sein, wenn von Freiheit in vollem Sinne die Rede sein soll, im Sinne auch von jener Freiheit, die uns verpflichtet, die Verantwortung für unser Tun zu übernehmen. Der negative Freiheitsbegriff kann Schuld und damit Verantwortung nicht im Ich sehen. Er sieht Schuld und Verantwortung immer nur bei den Anderen. Die Anderen sind es, die die Freiheit des Ich behindern. Der Ort des Bösen ist immer der Andere. Der Sinn für Selbstursachesein und für Selbstverantwortung geht verloren, wenn der Freiheitsbegriff auf die „negative“ Freiheit reduziert wird.
Wie stehen nun die beiden Freiheitsbegriffe zueinander? – Der „negative“ Freiheitsbegriff basiert auf dem Freiheitsbegriff im Sinne von „Spontanautonomie“. Er fällt ohne diesen in sich zusammen. Von Behinderung der Eigenspontaneität („negative“ Freiheit) zu reden, macht nur Sinn, wenn wir hinsichtlich unserer Eigenspontaneität autonom sind. Fällt diese Voraussetzung weg, kann etwas uns Entgegenstehendes (Behinderung der Eigenspontaneität) schlechterdings nicht als unnatürlich oder leidvoll empfunden werden. Hätten wir keinen freien Willen, würden wir gegen uns gerichtete Willkür gar nicht als Behinderung unserer Spontaneität erleben können. Wir würden sie als Naturgegebenheit hinnehmen. Wir würden uns darauf klaglos einstellen und so reagieren, wie wir auch sonst auf Naturgegebenheiten reagieren. Daraus folgt: Wollte man die „negative Freiheit“ für sich allein bestehen lassen – wie mancher liberale Denker dies tut -, hätte man gar keine Freiheit. Freiheit als ganze versänke ins Nichts.
Quelle: Auszug aus der neu überarbeiteten 2. Aufl. des Werkes „Die Freie Gesellschaft“ des Autors, Heiligenberg 2015.